Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 14.11

§ 14.11 – Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek

In den Übernachtungshäfen Spijk (km 859,80), Lobith (km 863,40), IJzendoorn (km 907,80), Haaften (km 936,00) und Bergambacht (km 976,90) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten: a) Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen und außerdem in Bergambacht zu bunkern; normal normal b) Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf einer Landebrücke abzustellen; normal normal c) Tanks zu entgasen; normal normal d) Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen; normal normal e) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren; normal normal f) mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen; normal normal g) länger als für 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden an den öffentlichen Liegeplätzen stillzuliegen; normal normal h) innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in demselben Übernachtungshafen stillzuliegen; normal normal i) mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen; normal normal j) mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m an den Landebrücken und in Bergambacht an den Anlegestellenanzulegen. normal normal normal arabic normal normal Abweichend von Nummer 1 Buchstabe f dürfen im Übernachtungshafen Spijk Schiffe einfahren, die eine Bezeichnung nach§ 3.14 Nummer 2 führen müssen. normal normal Abweichend von Nummer 1 Buchstabe i darf im Übernachtungshafen Spijk an der Landebrücke 10 mit dem Hinterschiff am Ufer angelegt werden. normal normal Abweichend von Nummer 1 Buchstabe j darf im Übernachtungshafen Spijk an der Landebrücke 10 mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m angelegt werden. normal normal Der Schiffsführer muss die Wahl des Liegeplatzes in den Übernachtungshäfen sowie die Abfahrt aus diesen unverzüglich den Verkehrsposten Nijmegen (Übernachtungshäfen Spijk und Lobith), Tiel (Übernachtungshäfen IJzendoorn und Haaften) oder Dordrecht (Übernachtungshafen Bergambacht) mitteilen. normal normal Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • In den Übernachtungshäfen Spijk, Lobith, IJzendoorn, Haaften und Bergambacht ist das Beladen, Entladen und Bunkern ohne Erlaubnis verboten.
  • Es ist nicht erlaubt, Güter am Ufer oder auf Landebrücken abzustellen oder Tanks zu entgasen.
  • Fahrgäste dürfen nicht an Bord genommen oder an Land gesetzt werden, und das Einfahren mit bestimmten Schwimmkörpern ist untersagt.
  • Schiffe dürfen nicht länger als 72 Stunden an öffentlichen Liegeplätzen bleiben und müssen nach dem Verlassen des Hafens mindestens 12 Stunden warten, bevor sie zurückkehren.
  • Der Schiffsführer muss den Verkehrsposten über den Liegeplatz und die Abfahrt informieren, und die Behörde kann zusätzliche Anordnungen erlassen.